| Paragraph | Ist-Satzung | Änderung zu (beantragt) | Begründung der Änderung | Votum Antragskommission |
| § 7 Abs. 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug |
(3) Jungen Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen sind, werden für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge erlassen. |
(3) Jungen Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen sind, werden auf zu begründenden Antrag für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge erlassen. Über den Antrag beschließt der geschäftsführende Kreisvorstand. |
Es ist dem Kreisverband nicht möglich, einen Einblick in das Einkommen eines Mitglieds zu haben, wenn dieses sich nicht, z.B. in Form eines begründeten Antrags, selbst dazu äußert. Eine befristete Beitragsfreistellung ist durch das Mitglied daher zu begründen und diese Begründung durch den geschäftsführenden Kreisvorstand zu beurteilen, wie dieser vergleichsweise auch in §7 Absatz 2 dieser Satzung zuständig für Beitragsermäßigungen ist. | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 17 Abs. 1 Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen |
(1) Die Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen finden jeweils als Mitgliederversammlung statt. Sie treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und werden für den jeweiligen Vorstand durch dessen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können sie mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen einberufen werden. |
(1) Die Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen finden jeweils als Mitgliederversammlung statt. Sie treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und werden für den jeweiligen Vorstand durch dessen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können sie mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen einberufen werden. |
Angleichung an Fristen zu Stadtbezirksaufstellungsversammlungen in Stadtbezirken z.B. zur Kommunalwahlen (10 Tage) | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 18 Zuständigkeiten der Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen Abs. 1 |
(1) Die Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen sind zuständig für: 1. alle das Interesse des Stadtbezirksverbandes bzw. der Ortsunion berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 2. Beschlussfassung über die Politik des Stadtbezirksverbandes bzw. der Ortsunion, 3. Wahl des Vorstands, 4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, 5. Entgegennahme der vom Vorstand und den Kassenprüfern zu erstattenden Berichte, 6. Entlastung des Vorstands, 7. Wahl der Delegierten für den Parteitag der jeweils übergeordneten Parteiebene. |
(1) Die Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen sind zuständig für: 1. alle das Interesse des Stadtbezirksverbandes bzw. der Ortsunion berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 2. Beschlussfassung über die Politik des Stadtbezirksverbandes bzw. der Ortsunion, 3. Wahl des Vorstands, 4. Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Berichte, 5. Entlastung des Vorstands, 6. Wahl der Delegierten für den Parteitag der jeweils übergeordneten Parteiebene. |
Durch die Kassenführung der Konten der Stadtbezirke und Ortsunionen als ausschließlich buchhalterische Unterkonten des Kreisverbands, werden diese im Rahmen der Prüfung der Kassenführung des Kreisverbands durch dessen Kassenprüfer geprüft. Eine gesonderte Prüfung durch Kassenprüfer in Stadtbezirken und Ortsunionen ist somit entbehrlich und das Amt kann entfallen. Der Bericht über die Vermögensentwicklung wird den jeweiligen Versammlungen durch die jeweiligen Vorsitzende oder, soweit gewählt, Kassierer gegeben. | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 19 Abs. 1 Stadtbezirksvorstand |
(1) Dem Stadtbezirksvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Vorsitzende, 2. bis zu 3 Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. der Kassierer, soweit eine Kasse geführt wird, 4. der Schriftführer, 5. der Mitgliederbeauftragte, 6. der Digitalbeauftragte, soweit einer gewählt wird und 7. bis zu 10 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer). Die Anzahl der nach Punkt 2 und 7 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt. Die gleiche Versammlung bestimmt entsprechend auch, ob es einen Digitalbeauftragten geben soll. |
(1) Dem Stadtbezirksvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Vorsitzende, 2. bis zu 3 Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. der Schriftführer, 4. der Mitgliederbeauftragte, 5. der Digitalbeauftragte, soweit einer gewählt wird, 6. der Kassierer, soweit einer gewählt wird und 7. bis zu 10 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer). Die Anzahl der nach Punkt 2 und 7 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt. Die gleiche Versammlung bestimmt entsprechend auch, ob es einen Digitalbeauftragten geben soll. |
Die Konten der Stadtbezirke und Ortsunionen werden alle ausschließlich als buchhalterische Unterkonten des Kreisverbands geführt. Es gibt keine "eigenen Kassen" in Form von Bankkonten mit Kassenbuchführung mehr. Es besteht für die jeweiligen Versammlungen der Stadtbezirke die Möglichkeit, einen Kassierer zu wählen, um z.B. die den Stadtbezirksverband betreffenden Abläufe mit der Buchhaltung des Kreisverbands an eine (weitere) Person zu geben. |
Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 21 Abs. 1 Ortsunionsvorstand |
(1) Dem Ortsunionsvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Vorsitzende, 2. bis zu 3 Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. der Schriftführer, 4. der Kassierer, 5. der Mitgliederbeauftragte, 6. der Digitalbeauftragte, soweit einer gewählt wird und 7. bis zu 10 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer). Die Anzahl der nach Punkt 2 und 7 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt. Die gleiche Versammlung bestimmt entsprechend auch, ob es einen Digitalbeauftragten geben soll. |
(1) Dem Ortsunionsvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Vorsitzende, 2. bis zu 3 Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. der Schriftführer, 4. der Mitgliederbeauftragte, 5. der Digitalbeauftragte, soweit einer gewählt wird, 6. der Kassierer, soweit einer gewählt wird und 7. bis zu 10 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer). Die Anzahl der nach Punkt 2 und 7 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt. Die gleiche Versammlung bestimmt entsprechend auch, ob es einen Digitalbeauftragten geben soll. |
Die Konten der Stadtbezirke und Ortsunionen werden alle ausschließlich als buchhalterische Unterkonten des Kreisverbands geführt. Es gibt keine "eigenen Kassen" in Form von Bankkonten mit Kassenbuchführung mehr. Es besteht für die jeweiligen Versammlungen der Ortsunionen die Möglichkeit, einen Kassierer zu wählen, um z.B. die die Ortsunion betreffenden Abläufe mit der Buchhaltung des Kreisverbands an eine (weitere) Person zu geben. |
Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 30 Abs. 1 Zusammensetzung des Kreisvorstands | (1) Dem Kreisvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Kreisvorsitzende, seine drei Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister, 2. der Mitgliederbeauftragte 2a. der Digitalbeauftragte 3. 12 vom Kreisparteitag zu wählende Mitglieder, 4. die gemäß § 29 Absatz 2 gewählten Ehrenvorsitzenden, 5. der Kreisgeschäftsführer, 6. der Oberbürgermeister bzw. der Bürgermeister, sofern er der CDU angehört 7. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund. |
(1) Dem Kreisvorstand gehören mit Stimmrecht an: 1. der Kreisvorsitzende, seine vier Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister, 2. der Mitgliederbeauftragte 2a. der Digitalbeauftragte 3. 12 vom Kreisparteitag zu wählende Mitglieder, 4. die gemäß § 29 Absatz 2 gewählten Ehrenvorsitzenden, 5. der Kreisgeschäftsführer, 6. der Oberbürgermeister, sofern er der CDU angehört , oder andernfalls der Bürgermeister, sofern er der CDU angehört 7. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund. |
Änderung von 3 zu 4 stellvertretenden Kreisvorsitzenden. Klarstellung des Punkts 6. | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 30 Abs. 3 bis 5 Zusammensetzung des Kreisvorstands | (3) Die Sonderorganisationen können sich eine eigene Satzung geben, die – wie auch alle Änderungen der Satzung – der Genehmigung durch den jeweiligen Landesvorstand der Sonderorganisation bedarf. (4) Die Sonderorganisationen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen. (5) Die Geschäfte der Sonderorganisationen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch die Kreisgeschäftsstelle. Der RCDS regelt die Durchführung seiner Geschäfte am Hochschulort selbst. |
Streichung | Doppelung mit § 36 Sonderorganisationen | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 33 Abs. 4 | (4) Zur Beratung des Kreisvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt mindes-tens zweimal viermal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Kreisverbandes zusammen. Der Vorsitzendenkonferenz gehören an: - - - die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände, die Vorsitzenden der Ortsunionen sowie die Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen Die Vorsitzenden können im Verhinderungsfall die Teilnahme an der Vorsitzendenkonferenz an ein anderes Mitglied des Vorstandes ihrer Organisationseinheit delegieren. Die Vorsitzendenkonferenz wird vom Kreisvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Sie tagt gemeinsam mit dem Kreisvorstand. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Ortsunionen die Einberufung verlangt. |
(4) Zur Beratung des Kreisvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt mindestens zweimal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Kreisverbandes zusammen. Der Vorsitzendenkonferenz gehören an: - die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände, - die Vorsitzenden der Ortsunionen - sowie die Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen Die gewählten Mitglieder des Kreisvorstands, soweit sie nicht bereits der Vorsitzendenkonferenz angehören, werden als Gäste zur Vorsitzendenkonferenz eingeladen. Die Vorsitzenden können im Verhinderungsfall die Teilnahme an der Vorsitzendenkonferenz an ein anderes Mitglied des Vorstandes ihrer Organisationseinheit delegieren. Die Vorsitzendenkonferenz wird vom Kreisvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Ortsunionen die Einberufung verlangt. |
Widersprüchlichkeit: Begriffe "zweimal" und "viermal" tauchen gleichberechtigt nebeneinander auf. Änderung auf ein Minimum von zweimal und optional mehr Sitzungen. Einladung der nicht bereits der Vorsitzendenkonferenz angehörenden Kreisvorstandsmitglieder als (nicht stimmberechtigte) Gäste zwecks besserem Informationsaustausch. Dies ist bereits "gelebte Praxis". Sie muss nicht "mit dem Kreisvorstand zusammen" tagen, sondern kann auch zeitversetzt an einem anderen Tag etc. tagen. |
Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 41 Abs. 5 Wahlen |
5) Die Wahl der drei Stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Stimmzettel auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden entspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl. Erhalten mehr als drei Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahl gewählt. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so erfolgt sie durch eine Stichwahl. |
5) Die Wahl der vier Stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Stimmzettel auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden entspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl. Erhalten mehr als drei Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahl gewählt. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so erfolgt sie durch eine Stichwahl. |
Anpassung an Änderung des § 30 Abs. 1 Zusammensetzung des Kreisvorstands (vier Stellvertreter des Kreisvorsitzenden) | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 45 Abs. 3 Einladungsfristen und Antragsberechtigung |
(3) Der Kreisvorstand ist zu seinen Sitzungen vom wenigstens 8 Tage vorher einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch, per Telefax oder E-Mail mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen einberufen werden. | (3) Der Kreisvorstand ist zu seinen Sitzungen wenigstens 7 Tage vorher einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch, per Telefax oder E-Mail mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen einberufen werden. | Angleichung an die Frist der Ortsunions- und Stadtbezirksvorstandssitzungen (vgl. § 45 Abs. 5) | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 45 Abs. 4 Einladungsfristen und Antragsberechtigung |
(4) Die Vorsitzendenkonferenz ist wenigstens 14 Tage vor dem Tagungstermin einzuberufen. | (4) Die Vorsitzendenkonferenz ist wenigstens 7 Tage vor dem Tagungstermin einzuberufen. | Angleichung an die (geänderte) Frist der Kreisvorstandssitzungen (vgl. § 45 Abs. 3) | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 45 Abs. 5 Einladungsfristen und Antragsberechtigung |
(5) Einladungen zu Stadtbezirksversammlungen der Stadtbezirksverbände müssen wenigstens 14 Tage und Einladungen zu Stadtbezirksmitgliederversammlungen und Ortsunionsversammlungen wenigstens 7 Tage vor dem Tagungstermin verschickt werden. Einladungen zu Sitzungen der Stadtbezirks- und Ortsunionsvorstände müssen wenigstens 7 Tage vor dem Tagungstermin verschickt werden. | (5) Einladungen zu Stadtbezirksversammlungen der Stadtbezirksverbände und Ortsunionsversammlungen der Ortsverbände müssen wenigstens 10 Tage vor dem Tagungstermin verschickt werden. Einladungen zu Sitzungen der Stadtbezirks- und Ortsunionsvorstände müssen wenigstens 7 Tage vor dem Tagungstermin verschickt werden. | Unterscheidung zwischen Stadtbezirksversammlungen (Delegierte) und Stadtbezirksmitgliederversammlungen (alle Mitglieder) ist nicht (mehr) vorhanden, da kein Delegiertensystem (mehr) auf der Ortsunionsebene besteht (Grund: Die Mischung aus Stadtbezirken mit und Stadtbezirken ohne Ortsunionen als Organisationseinheiten unter sich darf nicht zu unterschiedlichen "Werten" der Stimmen der Mitglieder führen, durch in einem Fall in Stadtbezirken mit Ortsunionen die Wahl von Delegierten und in anderen Stadtbezirken ohne Ortsunionen durch eine Direktwahl). Vgl. auch §17 Abs. 1 "Die Stadtbezirks- und Ortsunionsversammlungen finden jeweils als Mitgliederversammlung statt." | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| Finanz- und Beitragsordnung | ||||
| § 5 Abs. 4 Mitgliedsbeiträge |
(4) Der Kreisverband kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Jungen Mitgliedern unter 25 Jahren, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen sind, werden für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge erlassen. Die Verpflichtung des Kreisverbandes, für solche Mitglieder Beitragsanteile an den Landesverband und an die Bundespartei abzuführen, entfällt für die Dauer der beitragsfreien Mitgliedschaft. Sonderbeiträge werden von dem Erlass des persönlichen Mitgliedsbeitrages kraft Satzung nicht betroffen. |
(4) Der Kreisverband kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Jungen Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen sind, werden auf zu begründenden Antrag für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge erlassen. Über den Antrag beschließt der geschäftsführende Kreisvorstand. Die Verpflichtung des Kreisverbandes, für solche Mitglieder Beitragsanteile an den Landesverband und an die Bundespartei abzuführen, entfällt für die Dauer der beitragsfreien Mitgliedschaft. Sonderbeiträge werden von dem Erlass des persönlichen Mitgliedsbeitrages kraft Satzung nicht betroffen. |
Anpassung an Änderung in § 7 Abs. 7 der Kreissatzung | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 6 Abs. 3 Beitragseinzug |
(3) Soweit die Mitglieder nicht an den Kreisverband unmittelbar zahlen, erheben die Ortsunionen in der Regel monatlich die Beiträge und führen sie unverzüglich an den Kreisverband ab. |
Streichung | Kein Einzug mehr durch Ortsunionen oder Stadtbezirke durch zentralisierte Kassenführung | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 6 Abs. 4 Beitragseinzug |
(4) Die Ortsunionen sind verpflichtet, durch ihre Kassierer gegenüber dem Kreisverband, vertreten durch den Kreisgeschäftsführer, vierteljährlich sowie zum Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres abzurechen. |
Streichung | Kein Einzug mehr durch Ortsunionen oder Stadtbezirke durch zentralisierte Kassenführung | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 6 Abs. 5 Beitragseinzug |
(5) Die Ortsunionen sollen sich bemühen, die Mitglieder zur bargeldlosen Beitragszahlung zu veranlassen. |
(3) Die Ortsunionen sollen sich bemühen, die Mitglieder zur bargeldlosen Beitragszahlung zu veranlassen. |
Durch Streichungen wird Absatz 5 zu neu Absatz 3 | Antragskommission empfiehlt Annahme |
| § 9 Abs. 2 Sonderbeiträge |
(2) Mitglieder des Rates der Stadt Dortmund Mitglieder der Bezirksvertretungen, Mitglieder der Verbandsversammlung Ruhr („Ruhrparlament“) sowie sachkundige Bürger und Einwohner zahlen 15 % ihrer Aufwandsentschädigung; Mitglieder, soweit sie vom Rat der Stadt in andere Gremien, insbesondere der Verbandsversammlung Westfalen-Lippe, der Verbandsversammlung des Zweckverbands VRR sowie kommunale Aufsichts- und Verwaltungsgremien, gewählt oder entsandt worden sind, zahlen 30 % ihrer dort erzielten monatlichen oder jährlichen Vergütung oder Entschädigung. Die vorgenannten Inhaber von Positionen, Ämtern und Mandaten sind dem Kreisverband auf Verlangen zur Auskunft über die von ihnen erzielte Vergütung oder Entschädigung verpflichtet. |
(2) Mitglieder des Rates der Stadt Dortmund Mitglieder der Bezirksvertretungen, Mitglieder der Verbandsversammlung Ruhr („Ruhrparlament“) sowie sachkundige Bürger und Einwohner zahlen 18,5 % ihrer Aufwandsentschädigung; Mitglieder, soweit sie vom Rat der Stadt in andere Gremien, insbesondere der Verbandsversammlung Westfalen-Lippe, der Verbandsversammlung des Zweckverbands VRR sowie kommunale Aufsichts- und Verwaltungsgremien, gewählt oder entsandt worden sind, zahlen 30 % ihrer dort erzielten monatlichen oder jährlichen Vergütung oder Entschädigung. Die vorgenannten Inhaber von Positionen, Ämtern und Mandaten sind dem Kreisverband auf Verlangen zur Auskunft über die von ihnen erzielte Vergütung oder Entschädigung verpflichtet. |
Änderung auf 18,5% (Antrag des Kreisvorstand, vgl. Protokoll Kreisvorstandssitzung vom 29.01.2025). Verzicht auf Antritts- und Wahlkampfspende gem. älterer freiwilliger Selbstverpflichtungen. | Antragskommission empfiehlt Annahme |
Anträge von anderen Gremien als dem Kreisvorstand:
1. Antragsteller: Stadtbezirk Aplerbeck
Antrag: Änderung der Zusammensetzung des geschäftsführenden Kreisvorstands
(Geändert durch GF A. Brausen nach Telefonat v. 17.11.2025 mit StB-Vorsitzenden A. Golkowski)
Änderung von § 31 – Geschäftsführender Kreisvorstand:
"Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Mitgliederbeauftragte, der Digitalbeauftragte, der Kreisgeschäftsführer, der Vorsitzende der CDU-Ratsfraktion sowie der Oberbürgermeister bzw. der Bürgermeister, sofern er der CDU angehört, bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Er erledigt nur die dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes. Er hat dem Kreisvorstand regelmäßig zu berichten."
Begründung zur Änderung:
Durch die Aufnahme einer Mitgliederbeauftragten bzw. eines Mitgliederbeauftragten sowie einer/eines Digitalbeauftragten wird der geschäftsführende Vorstand zwar leicht erweitert, aber inhaltlich modernisiert und an die praktischen Erfordernisse der Mitgliederbetreuung und digitalen Kommunikation angepasst.
Der geschäftsführende Kreisvorstand dient ohnehin in erster Linie der schnellen Beschlussfassung in zeitlichen Notfällen, während die reguläre politische und organisatorische Arbeit weiterhin im Gesamtvorstand mit den Beisitzern beraten und entschieden wird.
Damit bleibt die Balance zwischen Handlungsfähigkeit und breiter Einbindung erhalten.
Votum der Antragskommission:
Die Antragskommission empfiehlt Ablehnung und Annahme der §30 und §31 in vom Kreisvorstand beantragter, geänderter Form der Paragraphen der Satzung.
Begründung: folgt auf Kreisparteitag durch Antragskommission (Vorsitzender: Andreas Brunnert)