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Entwicklung der DEW21
Tagesordnungspunkt Beschlussvorschlag die CDU-Fraktion im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften stellt zu o.g. Tagesordnungspunkt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:
Der Rat beauftragt daher die Verwaltung, die weitere Entwicklung der Gesellschafterstruktur der DEW 21 gutachtlich prüfen zu lassen unter besonderer Berücksichtigung folgender Prämissen: a. keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt b. optimale steuerliche Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf den steuerlichen Querverbund sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuer c. Wahrung von Standortinteressen d. strategische Positionierung der städtischen Energiebeteiligungen im Wettbewerb e. kartellrechtliche Unbedenklichkeit Neben den oben genannten Kriterien sind folgende Vorgaben in den Gutachtenauftrag aufzunehmen: 1. Es soll geprüft werden, welchen Wert die 47% RWE-Anteile an DEW nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum 31.12.2014 aufweisen. Eventuell schon vorliegende gutachterliche Stellungnahmen sind dabei zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu klären, inwieweit die Rechtsprechung zu Energiekonzessionen (Ertragswert als Obergrenze für die Sachzeitwert-Ermittlung) Einfluss auf die Ermittlung des Abfindungsguthabens nach dem Sachzeitwert gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages hat. 2. Zur Verdeutlichung der Handlungsmöglichkeiten der Stadt bzw. der DSW sollen in dem Gutachten aus wirtschaftlicher Sicht folgende grundsätzliche Optionen untersucht werden: b. Kauf sämtlicher DEW-Anteile durch DSW c. Verringerung des RWE-Anteils d. Beteiligung Dritter an DEW Für eine zumindest teilweise Finanzierung dieser Optionen ist zusätzlich die Umsetzung eines indirekten Bürgerbeteiligungsmodells zu untersuchen. Bei einem indirekten Bürgerbeteiligungsmodell könnten sich Bürger über einen Sparbrief oder eine Anleihe an der DEW 21 beteiligen. Denkbar wäre auch die Ausgabe eines Klimaschutzbriefes, mit deren Erlösen Projekte der DEW 21 im Bereich der regenerativen Energien gefördert werden könnten. Entsprechende Erfahrungen aus an-deren Städten der Region (z.B. Bochum und Unna) sind zu berücksichtigen. 3. Es ist ein zwischen den Beteiligten abgestimmter Zeitplan erforderlich, der sicherstellt, dass bei der Entscheidung über die zukünftige strategische Aufstellung nicht durch Zeitdruck Verhandlungspositionen verschlechtert werden. Ein solcher strukturierter Terminplan ist zeitnah durch die DSW zu erarbeiten. Er sollte insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigen und zu einem planmäßigen, strukturierten Vorgehen beitragen: a. Auftragserteilung, Zwischenbericht, Endfassung des Gutachtens 4. Durch Bildung und Beauftragung einer Kommission soll für die Verwaltung und die DSW 21 als Tochtergesellschaft der Stadt ein regelmäßig tagendes Lenkungsgremium als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden, der die anstehenden Prozessschritte beratend begleitet und eine jeweils zeitnahe Unterrichtung des Rates sicherstellen soll. Dieses Gremium soll sich aus den Fraktionsvorsitzenden der im Rat der Stadt Dortmund vertretenden Fraktionen und den jeweiligen Sprechern im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zusammensetzen. Je nach Bedarf und Prozessfortschritt sollen Repräsentanten der betroffenen Unternehmen zur Beratung hinzugezogen werden. 5. Gutachtenvergabe Im Jahr 1995 ist DEW als gemeinsames Unternehmen von DSW und der damaligen VEW AG (heute RWE AG) entstanden. Die Kooperation von DSW und VEW AG zur Gründung der DEW unterlag kartellrechtlichen Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag sieht deshalb in § 19 eine zeitliche Befristung der Beteiligung der RWE AG als Rechtsnachfolgerin der VEW AG bis zum 31.12.2014 vor. Mit Ablauf dieses Datums scheidet die RWE als Gesellschafterin aus der DEW aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung von RWE an DEW über den 31.12.2014 hinaus und es werden keine kartellrechtlichen Bedenken dagegen erhoben. Kommt bis Ende 2014 jedoch keine Einigung zustande, muss RWE ihre 47 % Gesellschaftsanteile an DSW abtreten. DSW müsste dann im gleichen Zug ein Abfindungsguthaben an RWE auszahlen, das sich gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages nach dem Sachzeitwert des Sachanlagevermögens bemisst und notfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln wäre. Auf Basis des vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltes ist bereits eine Diskussion entbrannt, wie die Zukunft der Energieversorgung in Dortmund allgemein und insbesondere die Anteilsverhältnisse an der DEW gestaltet werden sollen. Diese Diskussion muss sachlich und auf Basis objektiver Fakten geführt werden. Zur rechtzeitigen Abstimmung einer Verhandlungsposition der Stadt Dortmund bzw. der DSW als Mehrheitsgesellschafterin der DEW, ist es unabdingbar, verschiedene Lösungsmöglichkeiten wirtschaftlich und rechtlich zu prüfen und für eine spätere Entscheidung geeignet aufzubereiten. Die fachliche Aufbereitung bedarf daher zunächst eines politisch vereinbarten Umsetzungsrahmens, um zielgerichtet die Alternativen zu erarbeiten, die für die weitere Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen sind. Der Rat der Stadt Dortmund ist in diesem Sinne aufgerufen, den politischen Handlungsrahmen abzustecken und zu verdeutlichen.
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