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CDU-Fraktion Brackel entrüstet über Czierpkas Eigenmächtigkeit

Die CDU-Fraktion Brackel hat am 25.August 2009 schriftlich und formal korrekt nach der gültigen Geschäftsordnung (GeschO siehe Anlage) eine Brackeler BV-Sitzung eingefordert.
Am 5.September erhalten erst alle BV-Mitglieder davon Kenntnis, das der Bezirksbürgermeister Czierpka (SPD) nun schon den Termin festgesetzt hat. Die BV Brackel soll erst am 1. Oktober 2009 wieder einberufen werden!

Dazu CDU-Fraktionssprecher Christian Barrenbrügge:
"Den Unmut der CDU zieht sich der Bezirksbürgermeister zu, da er zum einen die BV-Sitzung am 3. September 2009 ausfallen lassen hat mit der Behauptung, es sollten in Dortmund keine BV-Sitzungen nach der Kommunalwahl mehr in alter Besetzung stattfinden, obwohl erstens dieses nicht schriftlich vorliegt, zweitens die BV Brackel das nicht beschloßen hat und drittens die BVs in Eving und Innenstadt-Nord schon danach tagten bzw. Aplerbeck, Scharnhorst, Innenstadt-Ost  und Innenstadt-West noch diese Woche tagen werden!
Viel ungehaltener ist zum anderen die CDU über den Umstand, dass die GeschO nach §1 (1) vorsieht, dem Antrag einer Fraktion nach Abhaltung einer BV-Sitzung unverzüglich nachzukommen. Diesen Fakt lässt der Bezirksbürgermeister völlig außer acht, lädt sehr verspät ein bzw. vorabinformiert über eine spätere Einladung (!) und terminiert 38 Tage nach Aufforderung. Wenn das das SPD-Verständnis von unverzüglich ist, möchte die CDU nicht wissen, was langfristig heißt. Herr Czierpka sollte durch die Rüge vom Regierungspräsidenten Diegel aus Arnsberg eigentlich gewarnt sein, dass man seine Alleingänge (Absetzen von TOPs bei einer Hohenbuschei-Bauvorlage) nicht duldet, doch anscheinend greift bei ihm das heute allgemein bekannte Motto des Lebenlangen Lernens noch nicht! Die CDU erwartet in dieser Sitzung Klarheit über die Daten aus der (LKW)-Verkehrszählung und versteht nicht, das der Bezirksbürgermeister von sich aus nicht die Notwendigkeit der Information für die Bürgerschaft erkannt hat sowie vor allem die Darstellung der Auswirkungen der Haushaltssperre bzw. Verschiebungen auf die Straßenbau- und Schulbaumaßnahmen hier vor Ort!"



ANLAGE

Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse, Kommissionen
und die Bezirksvertretungen vom 19.06.2008

Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 19.06.2008 folgende Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse, Kommissionen und die Bezirksvertretungen beschlossen:


I. Geschäftsführung des Rates

1. Vorbereitung der Ratssitzungen

§ 1
Einberufung des Rates

(1)    Der (Die) Oberbürgermeister(in) beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er (sie) den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

(2)    Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder, die Beigeordneten, der (die) Leiter(in) des Rechnungsprüfungsamtes und die Betriebsleiter(innen) der Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

(3)    In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sind grundsätzlich die Sitzungsunterlagen für die zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte beizufügen.

(4)

(5)    Die Geschäftsstellen der im Rat vertretenen Fraktionen erhalten sämtliche Sitzungsunterlagen. Die öffentlichen Sitzungsunterlagen sind bei dem (der) Schriftführer(in) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Das gilt während der Sitzung für den der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich des Sitzungssaales.

§ 2
Einladungsfrist

(1)    Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 8 volle Tage vor dem Sitzungstag zugehen.

(2)    In äußerst dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den (die) Oberbürgermeister(in) auf 3 Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.


§ 3
Aufstellung der Tagesordnung

(1)    Der (Die) Oberbürgermeister(in) setzt die Tagesordnung fest. Der Inhalt der Beratungsgegenstände ist genau zu bezeichnen. Allgemein gehaltene Angaben, wie "Verschiedenes", sollen nicht verwendet werden. Im Verhinderungsfall ist dafür der (die) allgemeine Vertreter (Vertreterin) zuständig.

(2)    Der (Die) Oberbürgermeister(in) hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm (ihr) von einem Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion, einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat, dem Seniorenbeirat oder bei Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, einer Bezirksvertretung vorgelegt  werden. Zwischen Eingang des Vorschlags bei dem (der) Oberbürgermeister(in) und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 volle Tage liegen.
Leistungsbilanz der CDU-Fraktion 2004-2009

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